Brandschutzwesen / Feuerpolizei

Ing. Rudolf Mark ist Ihr Brandschutzsachverständiger

Baubehörden setzen bei komplexen Gebäuden vermehrt Brandschutzsachverständige als nichtamtliche Sachverständige (NASV) im Bewilligungsverfahren nach Stmk. Baugesetz 1995 idgF ein. Aber auch in anderen Verfahren des Landesrechts kann die zuständige Behörde eine Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen in Erwägung ziehen.

Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige (SV) können jederzeit und ohne formelle Beeidigung durch die zuständige Verwaltungsbehörde zu nichtamtlichen Sachverständigen ernannt werden.

 

Ing. Mark ist in der Gerichtsliste des Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingetragen und kann daher jederzeit von einer Verwaltungsbehörde im Genehmigungsverfahren als NASV eingesetzt werden.

Neu in der Gewerbeordnung (GewO)

Der Inhaber einer Betriebsanlage kann in Verfahren nach Gewerbeordnung (GewO) gemäß § 353b die Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen unwiderruflich beantragen (wichtig: spätestens gleichzeitig mit dem verfahrenseinleitenden Anbringen und mit der genauen Bezeichnung des Fachgebietes). Die Gewerbebehörde wird dem Antrag erwartungsgemäß zustimmen und den nichtamtlichen Sachverständigen bestellen.