Bauwesen / Baurecht

BM Dipl.-Ing. Florian Hörri ist Ihr Bausachverständiger

Landesrecht

Die Baubehörde erster Instanz, aber auch andere Genehmigungsbehörden (z.B. bei der Bewilligung von Pflegeheimen, Kindergärten, u.ä.) bedienen sich - ausgenommen in Städten mit eigenem Statut - in den Bewilligungsverfahren immer öfter so genannter nichtamtlicher Bausachverständiger (NASV).

Das Amt der Stmk. Landesregierung führt dazu eine Liste zur Sachverständigenverwaltung.

Dipl.-Ing. Hörri ist in dieser Liste eingetragen (Listen Nummer 3003) und kann somit jederzeit von einer Behörde im jeweiligen Genehmigungsverfahren als NASV für Bauwesen eingesetzt werden.

Bundesrecht

Der Inhaber einer Betriebsanlage kann in Verfahren nach Gewerbeordnung (GewO) die Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen unwiderruflich beantragen (wichtig: gleichzeitig mit dem verfahrenseinleitenden Anbringen und mit der genauen Bezeichnung des Fachgebietes). Die Gewerbebehörde wird dem Antrag erwartungsgemäß zustimmen und den nichtamtlichen Sachverständigen (NASV) bestellen.